Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bei allen Leistungen und für alle Verträge, die Frank Möller Consulting für Kunden erbringt oder mit Ihnen eingeht, gelten die unten aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kunde mit Vertragsabschluss anerkennt.

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Frank Möller Consulting und seinen Auftraggebern über Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.


2. Umfang und Ausführung des Auftrages

2.1 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg.

3. Urheberrecht

3.1 Der Auftraggeber kann alle Ergebnisse der Beratung durch Frank Möller Consulting nach Bedarf verwenden und dafür auch Zitate aus Berichten verwenden. Aus der gemeinsamen Arbeit darf jedoch nichts so verwendet werden, dass es eine Gefahr für das Geschäftsmodell von Frank Möller Consulting bedeuten würde.

4. Gewährleistung

4.1 Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel (Nachbesserung).


4.2 Alle Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem Frank Möller Consulting die Leistung, die Gegenstand des Vertrages ist, erbracht hat.

5. Haftung

5.1 Frank Möller Consulting haftet, auch im Rahmen von § 278 BGB, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 5.2 Sofern Frank Möller Consulting oder seine Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) fahrlässig gehandelt haben, haftet dieser bis zu einem Höchstbetrag von 7.500,00 € für den einzelnen Schadensfall. Eine höhere Haftungssumme ist von Fall zu Fall besonders zu vereinbaren.


5.3 Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Beteiligten zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen Frank Möller Consulting oder seiner Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

6. Schweigepflicht gegenüber Dritten

6.1 Frank Möller Consulting und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Pflicht entbindet oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.


6.2 Frank Möller Consulting darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten aushändigen, sofern daraus nicht erkennbar ist, um welches Unternehmen es sich handelt und sich daraus keine geschäftlichen Nachteile für den Auftraggeber ergeben.

7. Annahmeverzug und Verletzung der Mitwirkungspflichten

7.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Frank Möller Consulting bzw. dessen bevollmächtigte Person die für die Durchführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig und umfassend erhält, da der Beratungserfolg sonst vermindert werden kann. Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von Frank Möller Consulting erbrachten Leistung in Verzug oder verletzt der Auftraggeber die ihm vertragsgemäß obliegenden Mitwirkungspflichten, ist Frank Möller Consulting nach Ablauf einer Frist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.


7.2 Im Falle einer solchen Kündigung ist Frank Möller Consulting berechtigt, die bis dahin angefallenen Beratungsstunden in Rechnung zu stellen.

8. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat Frank Möller Consulting auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Frank Möller Consulting und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die Frank Möller Consulting bereits vor dem Auftrag besaß. Frank Möller Consulting kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und für eigene Zwecke zurückbehalten.

9. Ersatz von Auslagen, Aufrechnung

9.1 Frank Möller Consulting hat neben seinen Honorarforderungen keine Ansprüche auf Erstattung seiner Auslagen, soweit nicht anders vereinbart; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Frank Möller Consulting kann angemessene Vorschüsse verlangen und die Auslieferung seiner Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.


9.2 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von Frank Möller Consulting auf Vergütung und eventuell vereinbartem Auslagensatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

10. Sonstiges

10.1 Zahlungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungserteilung an die Frank Möller Consulting zu leisten.

11. Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

11.1 Mit Beauftragung von Frank Möller Consulting erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang an. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten dabei für alle Arten von zu erbringenden Leistungen. Eine Nutzung der erbrachten Leistung bzw. des erstellten Produktes ist nur bei vollständiger Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich. Stimmt der Kunde diesen (auch in Teilen) nicht zu, so darf keine Nutzung der erstellten Leistung bzw. des erstellten Produktes erfolgen.


11.2 Sollten Teile dieser Geschäftsbedingungen oder einzelne vertragliche Abreden unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen treten sinngemäß einschlägige gesetzliche Bestimmungen entsprechend des wirtschaftlichen Zweckes.


11.3 Alle weiteren Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


11.4 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Bruchköbel

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